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Nachlass

Viele Menschen kommen im Laufe ihres Lebens einmal mit dem Amtsgericht als Nachlassgericht in Berührung.

Wenn Sie erben, werden Sie, wenn nicht der Erblasser vor einem Notar ein Testament errichtet hat (öffentliches Testament), in der Regel jedenfalls dann einen Erbschein benötigen, wenn ein Bankguthaben oder ein Grundstück zum Nachlass gehört. Den Antrag auf Erteilung des Erbscheins können Sie bei einem Notar oder beim Gericht stellen.

Wollen Sie den Antrag beim Gericht stellen, vereinbaren Sie bitte nach Möglichkeit mit der Serviceeinheit für Nachlasssachen einen Termin zur Aufnahme Ihres Antrags durch den Nachlassrechtspfleger. Sie erfahren dort ggf. auch, welche Personenstandsurkunden (Sterbeurkunde etc.) erforderlich sind.

Wenn der Erbschein für mehrere Personen (Miterben) erteilt werden soll, genügt das Erscheinen eines Miterben, wenn dieser von dem oder den anderen Miterben hinreichend schriftlich bevollmächtigt worden ist. Eine Mustervollmacht finden Sie hier.

Über den Antrag entscheidet bei gesetzlicher Erbfolge (d.h. wenn kein Testament vorhanden ist) in der Regel der Rechtspfleger, sonst der Richter.

Gehört zum Nachlass ein Grundstück, müssen Sie als Erbe die Grundbuchberichtigung beantragen. Wenn Sie dies zügig tun, können Sie Geld sparen : Die Gebühr für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers wird nicht erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.

 

Broschüre Erbrecht

Was benötige ich für einen Erbschein?

Merkblatt zur Erbausschlagung